Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Warstein
vom 23. März 2010
Die Evangelische Kirchengemeinde Warstein, vertreten durch das Presbyterium, erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i. V. m. § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 und § 10 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Friedhofswesenverordnung – FWVO) vom 18. Dezember 2003 die nachstehende
Friedhofsgebührensatzung
§ 1 Gebührenpflicht
- Für die Benutzung des Friedhofes Warstein und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
- Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
- Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
- Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.
§ 2 Gebührenschuldner
- Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
- Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
- Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
- Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
- Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.
- Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4 Nutzungsgebühren |
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Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
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1.1 Einzelwahlgrabstätten
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a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten
(Nutzungszeit 15 Jahre)
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410,00 Euro
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b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
(Nutzungszeit 25 Jahre)
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690,00 Euro
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c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an
(Nutzungszeit 30 Jahre)
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1.650,00 Euro
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d) Urnenbeisetzung je Grab
(Nutzungszeit 25 Jahre)
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1.030,00 Euro
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e) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr
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55,00 Euro
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f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr
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41,20 Euro
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1.2. Doppelwahlgrabstätten
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a) Erdbestattung je Grab
(Nutzungszeit 30 Jahre)
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1.650,00 Euro
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b) Urnenbeisetzung je Grab
(Nutzungszeit 30 Jahre)
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1.650,00 Euro
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c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr
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55,00 Euro
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d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr
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55,00 Euro
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1.3. Urnenfeld
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a) Urnenbeisetzung je Grab
(Nutzungszeit 30 Jahre)
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660,00 Euro
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b) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr
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26,40 Euro
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1.4. Urnenwandsystem
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a) Urnenbeisetzung im Kolumbarium je Grabkammer
(Nutzungszeit 25 Jahre)
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1.050,00 Euro
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b) Verlängerungsgebühr je Grabkammer und Jahr
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42,00 Euro
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§ 5 Bestattungsgebühren |
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(1) Grundgebühren
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a) Erdbestattung Grabaushub und verfüllen
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520,00 Euro
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b) Urnenbeisetzung Grabaushub und verfüllen
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160,00 Euro
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c) Erdbestattung Grabaushub und verfüllen (mit der Hand)
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1.030,00 Euro
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d) Grabkante rausnehmen und wieder befestigen
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50,00 Euro
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e) Starker Bewuchs vom Grab entfernen
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50,00 Euro
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(2) Besondere Gebühren
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a) Benutzung der Kirche anlässlich der Trauerfeier für nicht Gemeindeglieder gem. KO Art. 13 Abs. 1
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100,00 Euro
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§ 6 Gebühren für Umbettungen Im Falle einer Umbettung wird die Friedhofsträgerin eine Fremdfirma beauftragen und die tatsächlich entstehenden Kosten berechnen. |
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§ 7 Sonstige Gebühren |
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(a) Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales
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18,00 Euro |
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(b) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage
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18,00 Euro |
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(c) Überlassung eines Exemplars der Friedhofssatzung (Schutzgebühr)
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5,00 Euro |
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(d) Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung
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15,00 Euro |
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§ 8 Öffentliche Bekanntmachung
- Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
- Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 32 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 17. Februar 2004.
§ 9 In-Kraft-Treten
- Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 33 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 17. Februar 2004 in Kraft.
- Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 30. März 2004 in der Fassung vom 30.01.2007 außer Kraft.
Warstein, den 23. März 2010
Die Friedhofsträgerin
gez. Uwe Müller, Pfr.
gez. W. Boomhuis gez. Eckardt
Die Friedhofsträgerin
gez. Uwe Müller, Pfr.
gez. W. Boomhuis gez. Eckardt
