Haus- und Nutzungsordnung

für das Philipp-Melanchton-Haus


Vorwort

Das Philipp-Melanchthon-Haus (kurz PMH) ist eine Begegnungsstätte der Evangelischen Kirchengemeinde Warstein und steht allen Gemeindegliedern, Gruppen und Kreisen der Kirchengemeinde jederzeit zur Verfügung. Es ist ein Haus der Kirche auf der Grundlage des Evangeliums. Die Räumlichkeiten sollen als Begegnungsstätte dienen, um sich besser kennen zu lernen, Gedanken auszutauschen oder einfach gemeinsam beisammen zu sein oder zu feiern. Darüber hinaus soll das Gemeindehaus aber auch zur lebendigen und kreativen Gemeindearbeit dienen, zu deren Mitwirkung alle Gemeindeglieder eingeladen sind. Gäste sind jederzeit gern gesehen und immer herzlich willkommen. Ein gutes und harmonisches Miteinander ist aber nur möglich, wenn sich alle für den Erhalt und die Pflege der Räume verantwortlich wissen. Die folgenden Regeln sollen nicht reglementieren, sondern sie sollen mit dazu beitragen, alle Gemeindeglieder und alle Gäste angenehme und schöne Stunden im Philipp-Melanchthon-Haus (PMH) erleben zu lassen. Die Ausstattung der Räume bietet dazu viele Gestaltungsmöglichkeiten.

§ 1 Allgemeine Hinweis

  • Das Gemeindehaus steht mit seinen Räumlichkeiten und seiner Ausstattung allen Gemeindegliedern zur Verfügung und soll darüber hinaus den verschiedenen Arbeitskreisen und Gruppen sowie dem Presbyterium die Möglichkeit zur lebendigen Gemeindearbeit geben.
  • Darüber hinaus besteht im Rahmen der Möglichkeiten die Überlassung der Räumlichkeiten zur privaten Nutzung. Allerdings darf eine solche Nutzung der Ethik und den Interessen der evangelischen Kirche nicht zuwiderlaufen. Die Höhe des zu entrichtenden Nutzungsentgelts ist der Gebührenordnung in der jeweils aktuellen Fassung zu entnehmen.
  • Grundsätzlich haben gemeindliche Veranstaltungen Vorrang vor jeglicher privater oder sonstiger Nutzung.
  • Die Nutzung durch politische oder weltanschauliche Gruppierungen ist nicht erlaubt. Ebenso ist es untersagt, politisches Propaganda- oder Werbematerial zu verteilen oder aufzuhängen.
  • Die Nutzung der Räumlichkeiten zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet.
  • Die Nutzung der Räumlichkeiten durch Jugendliche unter 18 Jahren ist nur unter Aufsicht von aufsichtsberechtigten Erwachsenen erlaubt.
  • Die Verwaltung und Vergabe der Räumlichkeiten obliegt ausschließlich der Hausleitung bzw. dem Vorsitzenden des Presbyteriums oder dem Kirchmeister.
  • Der Aufenthalt im Gemeindehaus ist nur unter Anwesenheit einer Person, die einen Schlüssel übertragen bekommen hat, gestattet. Dies gilt insbesondere für Jugendveranstaltungen.
  • Über die Vergabe von Schlüsseln entscheidet der Pfarrstelleninhaber oder der Kirchmeister.
  • Die Schlüsselführende Person ist für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich und achtet darauf, dass sich keine unbefugten Personen im Gemeindehaus aufhalten. Sie ist befugt, Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen oder sich unbefugt im Gemeindehaus aufhalten, aus dem Gemeindehaus zu verweisen.
  • Die Erstellung und Abstimmung der Belegungspläne obliegt der Hausleitung. Belegungswünsche sind rechtzeitig anzumelden.
  • Die Tagesschlusszeiten für Kinder und Jugendliche sowie der Ausschank alkoholischer Getränke werden durch das Jugendschutzgesetz geregelt.

§ 2 Nutzung im Einzelnen

  • Im gesamten Gebäude ist das Rauchen nicht statthaft. Eine ausgewiesene Raucherecke befindet sich außerhalb des Gebäudes.
  • Alle Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass keine unzumutbare Lärmbelästigung entsteht.
  • Wände, Decken und sonstige Einrichtungsgegenstände dürfen nicht durch Nägel, Schrauben, starkes Klebeband oder ähnliches beschädigt werden. Das Anbringen von Wandschmuck für private Veranstaltungen ist nur mit Zustimmung der Hausleitung gestattet.
  • Veranstaltungen enden in der Regel spätestens um 24 Uhr. Ausnahmen sind in Absprache mit der Hausleitung möglich.
  • Die Räume sind „besenrein“ zu verlassen, gegebenenfalls muss bei einer gröberen Verschmutzung nass gewischt werden, z.B. nach Verschütten von Getränken oder Speisen oder bei wetterbedingten Verschmutzungen. Tische und Stühle können stehen bleiben. Benutztes Geschirr ist in die Spülmaschine einzuräumen bzw. zu säubern und wegzuräumen.
  • Wenn bei Vermietung an Dritte erst am Folgetag der Nutzung aufgeräumt werden kann, ist dies mit der Hausleitung abzusprechen.
  • Abfälle sind in die entsprechenden Behältnisse in der Küche zu entsorgen. Leergut ist in die entsprechenden Kästen zurück zu stellen.
  • Nach Beendigung jeder Veranstaltung sind die Fenster zu schließen, das Licht zu löschen, die Heizkörper der Jahreszeit entsprechend einzustellen und die Eingangstür zu verschließen.
  • Ohne Zustimmung der Hausleitung darf kein Mobiliar ins Haus gebracht oder Einrichtungsgegenstände entliehen werden.

§ 3 Schäden

Entstandene (mutwillige oder ungewollte) Beschädigungen an Haus und Einrichtung sind umgehend der Hausleitung oder dem/der Hausmeister/in zu melden. Bei vorsätzlicher oder mutwilliger Sachbeschädigung von Inventar oder der Räumlichkeiten können die Verursacher in Regress genommen werden. In diesen Fällen behält sich die Gemeindeleitung das Recht des Hausverbotes vor.

§ 4 Jugendschutz

Der Ausschank bzw. der Genuss von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche ist nicht gestattet. Hier gelten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.

§ 5 Sauberkeit

Die Räumlichkeiten des Gemeindehauses einschließlich der Sanitäreinrichtungen werden vom Hausmeister bzw. der Hausmeisterin in regelmäßigen Abständen entsprechend der vertraglichen Vereinbarungen gereinigt. Es ist nicht Aufgabe des Hausmeisters bzw. der Hausmeisterin, leere Flaschen, benutztes Geschirr etc. weg zu räumen oder evt. entstandene grobe Verunreinigungen nach Veranstaltungen oder privaten Feierlichkeiten zu beseitigen. Hier haben alle Nutzer die Verpflichtung, mit für Sauberkeit und Ordnung beizutragen. (s.  §3). Jeder Nutzer hat die Räumlichkeiten so verlassen, wie er sie auch vorfinden möchte.

§ 6 Nutzung der Küche

Für die Lagerung von Kaltgetränken steht in der Küche ein Kühlschrank zur Verfügung. Für die Bevorratung von Getränken ist der Hausmeister bzw. die Hausmeisterin zuständig. Ausgenommen davon ist die Bereitstellung von Getränken für die AWO. ( Die AWO bestückt selbst) Für gemeindliche Veranstaltungen, z.B. für Gruppenarbeit, Arbeitskreissitzungen sowie Frühstück nach den Gottesdiensten werden die Getränke kostenlos zur Verfügung gestellt. Hier ist eine entsprechende Strichliste zu führen. Zu allen anderen Veranstaltungen werden die Getränke zu den in der Getränkepreisliste angegebenen Preisen zur Verfügung gestellt. Die Küche ist als Kochküche eingerichtet. Die evt. Zubereitung warmer oder kalter Speisen erfolgt bei kirchlichen Veranstaltungen durch die jeweiligen Gruppen in Eigenverantwortung. Bei privater Nutzung ist die Art der Küchennutzung vorher mit der Hausleitung abzustimmen. Grundsätzlich gilt auch hier, dass die Küche nach Benutzung wieder sauber und in ordnungsgemäßem Zustand zu hinterlassen ist.

§ 7 Nutzung der technischen Einrichtung

Die Nutzung der technischen Einrichtung (Audio / Video / Internet / Entertain) sowie der mobilen Thekeneinrichtung ist nur nach entsprechender Einweisung durch die Hausleitung gestattet. Die unterwiesenen Personen sind während der Nutzungsdauer für die ordnungsgemäße Handhabung verantwortlich.

§ 8 Telefon

Das PMH verfügt über einen eigenen Telefonanschluss und ein eigenes Telefon. Die Rufnummer lautet 02902 / 9765595. Das Telefon ist als Wandtelefon in der Küche neben der Eingangstür installiert. Unter der vorgenannten Rufnummer können jederzeit Telefongespräche entgegengenommen oder geführt werden. Die Benutzung des Telefons ist in erster Linie für Notfälle vorgesehen Es dient nicht zum Führen von Dauergesprächen.

§9 Winterdienst

  • Während der Wintermonate ist bei Schneefall oder Glatteis ein begehbarer Zugang (1 m breit) zum PMH in der Zeit von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr freizuhalten. Darüber hinaus besteht keine Räumpflicht. Bei Veranstaltungen, die länger als 19.00 Uhr andauern oder erst nach 19.00 Uhr beginnen, können von Besuchern des PMH keine Haftungsansprüche geltend gemacht werden. Die Begehung erfolgt dann auf eigene Gefahr.
  • Eine Verpflichtung, die Parkplätze vor dem PMH zu räumen, besteht nicht.

§ 10 Haftung

Die Haftung durch die Kirchengemeinde ist ausgeschlossen. Die Nutzung der Räumlichkeiten des Gemeindehauses erfolgt auf eigene Verantwortung und Gefahr des Mieters. Der Veranstalter hat die Kirchengemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen der Besucher der Veranstaltung und sonstiger Dritte freizustellen. Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Kirchengemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Kirchengemeinde und deren Beauftragte.

§ 11 Schlussbestimmung

Diese Hausordnung wurde in der vorliegenden Fassung vom Bezirksausschuss des Pfarrbezirks Warstein am 01.03.2011 beschlossen und ist für alle Nutzer des PMH mit sofortiger Wirkung verbindlich.